
Inhaltsverzeichnis
- Ist ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben?
- Brandschutz zwischen Pflicht und Verantwortung
- Ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht – ja oder nein?
- Welche Vorschriften regeln die Pflicht zur Bestellung?
- Für welche Unternehmen ist ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben?
- Ist ein Brandschutzbeauftragter in meinem Betrieb erforderlich?
- Was passiert, wenn ich keinen Brandschutzbeauftragten habe – trotz Pflicht?
- Muss der Brandschutzbeauftragte intern sein – oder geht auch extern?
- Brandschutzbeauftragter: Pflicht, Empfehlung oder beides?
- Jetzt prüfen lassen, ob Sie einen Brandschutzbeauftragten brauchen
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ist ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben?
- Welche Unternehmen brauchen zwingend einen Brandschutzbeauftragten?
- Wer legt fest, wann ein Brandschutzbeauftragter erforderlich ist?
- Ist ein Brandschutzbeauftragter in einem kleinen Betrieb vorgeschrieben?
- Welche gesetzlichen Regelungen gelten zur Pflicht eines Brandschutzbeauftragten?
- Wer kontrolliert die Einhaltung der Pflicht?
- Was passiert, wenn kein Brandschutzbeauftragter bestellt wird – trotz Pflicht?
- Kann man einen externen Brandschutzbeauftragten einsetzen?
- Wie erfahre ich, ob mein Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten braucht?
- Wann ist ein Brandschutzbeauftragter dringend empfohlen, auch ohne gesetzliche Pflicht?
- Brandschutzbeauftragter Seminar
Ist ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben?
Brandschutz zwischen Pflicht und Verantwortung
Kurzüberblick zur Relevanz im Unternehmensalltag
Ein Brandschutzbeauftragter übernimmt dabei zentrale Aufgaben: Er erkennt Gefahrenquellen, überwacht Schutzmaßnahmen, berät bei Bauvorhaben und schult Mitarbeitende. Gerade in komplexen oder besonders gefährdeten Arbeitsumgebungen ist diese Rolle entscheidend, um Vorschriften einzuhalten und Schaden zu vermeiden.
Warum viele Unternehmen unsicher sind
Hinzu kommt, dass es keine bundesweit einheitliche Regelung für alle Unternehmen gibt. Stattdessen greifen je nach Bundesland, Nutzungskonzept oder Gebäudeart unterschiedliche Vorschriften. Das macht die Beurteilung komplex – und führt zu Unsicherheiten bei Geschäftsführern und Sicherheitsbeauftragten.
Klare Antwort auf die gesetzliche Verpflichtung
Für bestimmte Betriebe – etwa Krankenhäuser, Industriebauten oder Verkaufsstätten – ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten verpflichtend. In anderen Fällen ergibt sich die Notwendigkeit aus technischen Regeln (z. B. ASR A2.2) oder aus Anforderungen der Behörden und Versicherungen.
Unternehmen sind daher gut beraten, ihre individuelle Situation genau zu prüfen – und im Zweifel rechtssicher durch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten abzusichern.

Ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht – ja oder nein?
Klare Antwort vorab
Aber: In vielen Fällen ergibt sich diese Pflicht aus baurechtlichen Vorschriften, Sonderbauverordnungen, behördlichen Auflagen oder der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzrecht.
Das bedeutet: Auch wenn die Verpflichtung nicht pauschal besteht, kann sie je nach Unternehmenssituation trotzdem rechtlich bindend sein – insbesondere bei erhöhtem Brandrisiko.
Wann genau eine Verpflichtung besteht – und wann nicht
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das Unternehmen bestimmte Sonderbauten betreibt (z. B. Krankenhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten),
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die Landesbauordnung oder Industriebaurichtlinie dies fordert,
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im Baugenehmigungsverfahren eine Brandschutzauflage erfolgt,
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die Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Brandrisiko ergibt,
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die ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) dies nahelegt,
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oder wenn Versicherer entsprechende Auflagen machen.
Abhängigkeit von Branche, Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial
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Branche: Chemie, Produktion, Logistik oder Gesundheitswesen bringen oft höhere Anforderungen mit sich als z. B. reine Verwaltungsbetriebe.
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Betriebsgröße: Je mehr Mitarbeitende, desto eher ist eine strukturierte Brandschutzorganisation erforderlich.
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Gefährdungspotenzial: Arbeitsprozesse, Materialien, Maschinen und bauliche Gegebenheiten werden in der Gefährdungsbeurteilung bewertet – und können zur Pflicht führen.

Welche Vorschriften regeln die Pflicht zur Bestellung?
ASR A2.2 – Technische Regeln für Arbeitsstätten
Dort heißt es sinngemäß: Wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Brandrisiko festgestellt wird, soll ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden. Zwar ist dies formal keine gesetzliche Pflicht, doch in der Praxis hat die ASR eine starke rechtliche Wirkung – vor allem, wenn es zu einem Schadenfall kommt. Sie dient als Maßstab für die Beurteilung der getroffenen Maßnahmen.
DGUV Vorschrift 1 & Arbeitsstättenverordnung
In Kombination mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) entsteht somit ein verbindlicher Rahmen: Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung für geeignete Schutzmaßnahmen zu sorgen. Ein Brandschutzbeauftragter ist dabei ein zentrales Element.
Bauordnungen der Länder
Diese Vorgaben sind je nach Bundesland unterschiedlich, folgen aber meist einheitlichen Prinzipien: Bei komplexen oder besonders gefährdeten Bauten fordern Behörden im Rahmen der Baugenehmigung die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten – oft verbunden mit klaren Qualifikationsanforderungen.

Für welche Unternehmen ist ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben?
Konkrete Auslöser laut ASR A2.2 (z. B. besondere Brandgefährdung, Gebäudegröße, Nutzung)
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Besondere Brandgefährdung – z. B. durch leicht entzündliche Stoffe, heiße Arbeitsprozesse oder dicht belegte Räume.
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Große Gebäude mit komplexen Flucht- und Rettungswegen oder hoher Personenzahl.
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Sondernutzungen, wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Beherbergungsbetriebe oder Pflegeeinrichtungen.
Typische Beispiele aus der Praxis (Industrie, Heime, Sonderbauten)
In der Praxis ergeben sich branchen- und nutzungsspezifische Verpflichtungen. Zu den Unternehmen, die häufig gesetzlich verpflichtet sind, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, gehören etwa:
- Industriebetriebe, insbesondere mit gefährlichen Stoffen, Schweißarbeitsplätzen oder großen Produktionsflächen.
- Pflegeheime und Krankenhäuser, in denen eine schnelle Evakuierung erschwert ist und viele hilfebedürftige Personen anwesend sind.
- Hotels, Versammlungsstätten und Einkaufszentren, die baurechtlich unter Sonderbauvorschriften fallen.
- Lager- und Logistikhallen, in denen hohe Brandlasten durch gelagerte Güter bestehen.
Aber auch kleinere Unternehmen können betroffen sein – etwa, wenn sie in einem besonders brandgefährdeten Gebäude sitzen oder durch ihre Tätigkeit besondere Risiken erzeugen.
Ist ein Brandschutzbeauftragter in meinem Betrieb erforderlich?
Rolle der Gefährdungsbeurteilung
- Welche Brandgefahren im Unternehmen vorhanden sind (z. B. durch Materialien, Prozesse, bauliche Gegebenheiten),
- wie viele Mitarbeitende oder Besucher im Betrieb anwesend sind,
- und welche Schutzmaßnahmen bereits bestehen.
Kommt die Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein erhöhtes Risiko besteht, kann daraus die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten folgen – insbesondere in Verbindung mit der ASR A2.2 oder weiteren rechtlichen Vorgaben.
Beratung durch Fachkräfte oder Behörden
Unternehmen müssen diese Einschätzung nicht allein treffen. Fachkundige Beratung kann helfen, Unsicherheiten zu beseitigen und rechtssichere Entscheidungen zu treffen. Sinnvolle Ansprechpartner sind:
Brandschutz-Fachplaner oder -ingenieure,
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
- Brandschutzdienstleister mit Erfahrung in Ihrer Branche,
- zuständige Bauaufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften.
Gerade bei Zweifelsfällen – z. B. bei gemischten Nutzungen oder Sonderbauten – empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit Behörden. Das minimiert Risiken und sorgt für Klarheit über die Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten im jeweiligen Unternehmen.
Was passiert, wenn ich keinen Brandschutzbeauftragten habe – trotz Pflicht?
Mögliche Folgen: Bußgelder, Haftung, Probleme mit Behörden
Wird ein Brandschutzbeauftragter trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht bestellt, drohen Unternehmen mehrere Risiken:
- Bußgelder: Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften oder der Arbeitsschutzbehörden können Verwarnungen aussprechen oder Geldbußen verhängen – je nach Schwere der Pflichtverletzung.
- Haftung im Schadensfall: Kommt es zu einem Brand und es stellt sich heraus, dass ein Brandschutzbeauftragter Pflicht gewesen wäre, können Geschäftsführer oder Unternehmer persönlich haftbar gemacht werden.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Bei Fahrlässigkeit oder Personenschäden drohen auch strafrechtliche Ermittlungen – insbesondere, wenn Verstöße nachweislich bekannt waren.
- Versicherungsprobleme: Auch Versicherungen prüfen im Schadensfall, ob alle gesetzlichen Auflagen erfüllt wurden. Fehlt ein vorgeschriebener Brandschutzbeauftragter, kann das zur Leistungsreduzierung oder Leistungsverweigerung führen.
Beispiele aus der Rechtspraxis
Beispiel: In einem Fall urteilte ein Verwaltungsgericht, dass ein Industriebetrieb mit erhöhter Brandgefahr zwingend einen Brandschutzbeauftragten hätte bestellen müssen. Da dies nicht geschah, war das Brandschutzkonzept unzureichend – und der Betrieb musste nachrüsten.
Solche Urteile zeigen: Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist keine bloße Formalität, sondern ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit und Rechtssicherheit im Unternehmen.
Muss der Brandschutzbeauftragte intern sein – oder geht auch extern?
Beide Optionen erlaubt – was sich wann empfiehlt

Brandschutzbeauftragter: Pflicht, Empfehlung oder beides?
Zusammenfassung: Wer muss, wer kann, wer sollte
Unternehmen ohne explizite Pflicht können trotzdem stark profitieren: Ein bestellter Brandschutzbeauftragter verbessert den organisatorischen Brandschutz, hilft bei Gefährdungsbeurteilungen und stärkt das Vertrauen gegenüber Behörden und Versicherungen.
Ob Pflicht oder nicht – das Ziel bleibt: Risiken erkennen, Verantwortlichkeiten klären und Brände verhindern.
Entscheidungshilfe für KMU und Verantwortliche
Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) stehen oft zwischen Ressourcenmangel und gesetzlicher Unsicherheit. Hier helfen einfache Leitfragen:
- Besteht laut ASR A2.2, DGUV oder Landesvorgaben eine Bestellungspflicht?
- Gibt es besondere Risiken im Betrieb (z. B. feuergefährliche Stoffe)?
- Ist intern das notwendige Fachwissen vorhanden?
- Wie wichtig ist Reaktionssicherheit im Ernstfall?
Fazit: Wenn eine gesetzliche Pflicht besteht – handeln. Wenn nicht – prüfen, ob die Bestellung trotzdem sinnvoll ist. In beiden Fällen gilt: Ein Brandschutzbeauftragter stärkt die Sicherheit im Unternehmen und schafft klare Strukturen.
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Wir helfen Ihnen gern weiter:
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wichtige Regelwerke sind:
- ASR A2.2
- DGUV Vorschrift 1
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Bauordnungen der Bundesländer
Diese definieren, wann ein Brandschutzbeauftragter vorgeschrieben ist.
Mögliche Folgen sind:
- Bußgelder
- Versicherungsprobleme im Schadensfall
- Haftung des Unternehmens oder der Geschäftsführung