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Brandschutzbeauftragter: Gesetzliche Pflicht für Betriebe?

Brandschutzbeauftragter pflicht im Betrieb oder nicht

Inhaltsverzeichnis

Ist ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben?

Ein Brand kann jedes Unternehmen treffen – unabhängig von Branche oder Größe. Doch wer ist dafür verantwortlich, vorzubeugen, zu kontrollieren und im Ernstfall vorbereitet zu sein? In diesem Beitrag klären wir, ob und wann ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist – verständlich, praxisnah und auf Grundlage aktueller Vorschriften.

Brandschutz zwischen Pflicht und Verantwortung

Ob in der Werkhalle, im Büro oder auf der Baustelle: Brandschutz ist nicht nur eine technische Maßnahme, sondern Teil der unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Viele Unternehmen wissen, dass es Regeln gibt – aber nicht immer, wie konkret diese umzusetzen sind. Genau an diesem Punkt setzt die Frage an, ob ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist.

Kurzüberblick zur Relevanz im Unternehmensalltag

In nahezu jedem Unternehmen kommen potenzielle Brandgefahren vor – sei es durch elektrische Anlagen, Maschinen, Lagergüter oder menschliches Fehlverhalten. Ein wirksamer organisatorischer Brandschutz reduziert Risiken und sorgt für klare Zuständigkeiten im Ernstfall.

Ein Brandschutzbeauftragter übernimmt dabei zentrale Aufgaben: Er erkennt Gefahrenquellen, überwacht Schutzmaßnahmen, berät bei Bauvorhaben und schult Mitarbeitende. Gerade in komplexen oder besonders gefährdeten Arbeitsumgebungen ist diese Rolle entscheidend, um Vorschriften einzuhalten und Schaden zu vermeiden.

Warum viele Unternehmen unsicher sind

In der Praxis herrscht oft Unsicherheit: Müssen wir als Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten benennen – oder reicht eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, etwa der Branche, der Betriebsgröße und dem konkreten Gefährdungspotenzial.

Hinzu kommt, dass es keine bundesweit einheitliche Regelung für alle Unternehmen gibt. Stattdessen greifen je nach Bundesland, Nutzungskonzept oder Gebäudeart unterschiedliche Vorschriften. Das macht die Beurteilung komplex – und führt zu Unsicherheiten bei Geschäftsführern und Sicherheitsbeauftragten.

Klare Antwort auf die gesetzliche Verpflichtung

Ob ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist, hängt nicht allein von der Unternehmensform ab, sondern vor allem vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, baurechtlichen Vorgaben und speziellen Regelwerken.

Für bestimmte Betriebe – etwa Krankenhäuser, Industriebauten oder Verkaufsstätten – ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten verpflichtend. In anderen Fällen ergibt sich die Notwendigkeit aus technischen Regeln (z. B. ASR A2.2) oder aus Anforderungen der Behörden und Versicherungen.

Unternehmen sind daher gut beraten, ihre individuelle Situation genau zu prüfen – und im Zweifel rechtssicher durch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten abzusichern.
Pflicht oder nicht? Wir klären das für Sie.
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Katharina Beisswenger
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Katharina Beißwenger

Ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht – ja oder nein?

Nachdem klar ist, wie wichtig die Rolle eines Brandschutzbeauftragten im Unternehmen sein kann, stellt sich die zentrale Frage: Ist die Bestellung tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben – oder nur eine Empfehlung? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, doch es gibt klare Kriterien, die für Unternehmen entscheidend sind.

Klare Antwort vorab

Nein, nicht jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, einen Brandschutzbeauftragten zu benennen.

Aber: In vielen Fällen ergibt sich diese Pflicht aus baurechtlichen Vorschriften, Sonderbauverordnungen, behördlichen Auflagen oder der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzrecht.

Das bedeutet: Auch wenn die Verpflichtung nicht pauschal besteht, kann sie je nach Unternehmenssituation trotzdem rechtlich bindend sein – insbesondere bei erhöhtem Brandrisiko.

Wann genau eine Verpflichtung besteht – und wann nicht

Ein Brandschutzbeauftragter ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn:
  • das Unternehmen bestimmte Sonderbauten betreibt (z. B. Krankenhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten),
  • die Landesbauordnung oder Industriebaurichtlinie dies fordert,
  • im Baugenehmigungsverfahren eine Brandschutzauflage erfolgt,
  • die Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Brandrisiko ergibt,
  • die ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) dies nahelegt,
  • oder wenn Versicherer entsprechende Auflagen machen.
Nicht vorgeschrieben – aber empfohlen – ist ein Brandschutzbeauftragter z. B. bei kleineren Unternehmen mit geringem Gefahrenpotenzial, in Bürobetrieben oder bei einfachen Gebäudestrukturen. Doch auch hier gilt: Wer präventiv handelt, reduziert Risiken und erhöht die Rechtssicherheit.

Abhängigkeit von Branche, Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten hängt maßgeblich davon ab, wie hoch das Brandrisiko im Betrieb eingeschätzt wird. Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle:
  • Branche: Chemie, Produktion, Logistik oder Gesundheitswesen bringen oft höhere Anforderungen mit sich als z. B. reine Verwaltungsbetriebe.
  • Betriebsgröße: Je mehr Mitarbeitende, desto eher ist eine strukturierte Brandschutzorganisation erforderlich.
  • Gefährdungspotenzial: Arbeitsprozesse, Materialien, Maschinen und bauliche Gegebenheiten werden in der Gefährdungsbeurteilung bewertet – und können zur Pflicht führen.

Fazit:

Die Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ergibt sich nicht pauschal, sondern abhängig von Branche, Gefährdungspotenzial und gesetzlichen Vorgaben (z. B. ASR A2.2). Im Zweifel gilt: prüfen statt riskieren.
Wann ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist

Welche Vorschriften regeln die Pflicht zur Bestellung?

Nachdem nun geklärt wurde, wann ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt sich die nächste wichtige Frage: Welche konkreten Vorschriften und Regelwerke regeln diese Pflicht? Die Antwort liegt in einer Kombination aus Arbeitsstättenrecht, Unfallverhütungsvorschriften und baurechtlichen Vorgaben. Hier ein Überblick über die zentralen Regelungen.

ASR A2.2 – Technische Regeln für Arbeitsstätten

Die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" ist eine der wichtigsten technischen Regeln für Arbeitsstätten, wenn es um organisatorischen Brandschutz geht. Sie konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.

Dort heißt es sinngemäß: Wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Brandrisiko festgestellt wird, soll ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden. Zwar ist dies formal keine gesetzliche Pflicht, doch in der Praxis hat die ASR eine starke rechtliche Wirkung – vor allem, wenn es zu einem Schadenfall kommt. Sie dient als Maßstab für die Beurteilung der getroffenen Maßnahmen.

DGUV Vorschrift 1 & Arbeitsstättenverordnung

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ regelt unter anderem, wie Unternehmen für ausreichend Brandschutz sorgen müssen. Auch hier ist festgehalten, dass bei besonderer Brandgefährdung organisatorische Maßnahmen notwendig sind – darunter die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten.

In Kombination mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) entsteht somit ein verbindlicher Rahmen: Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung für geeignete Schutzmaßnahmen zu sorgen. Ein Brandschutzbeauftragter ist dabei ein zentrales Element.

Bauordnungen der Länder

Neben dem Arbeitsschutzrecht spielen auch baurechtliche Vorgaben eine große Rolle. Die Landesbauordnungen (LBO) sowie Sonderbauverordnungen regeln in vielen Fällen die zwingende Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, etwa für Krankenhäuser, Schulen, Hochhäuser, Versammlungsstätten oder Industriebauten.

Diese Vorgaben sind je nach Bundesland unterschiedlich, folgen aber meist einheitlichen Prinzipien: Bei komplexen oder besonders gefährdeten Bauten fordern Behörden im Rahmen der Baugenehmigung die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten – oft verbunden mit klaren Qualifikationsanforderungen.
Für welche Unternehmen ist ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben

Für welche Unternehmen ist ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben?

Nachdem die relevanten Vorschriften geklärt sind, stellt sich nun die zentrale Frage: Welche Unternehmen sind konkret von der Pflicht betroffen, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen? Denn nicht jedes Unternehmen fällt automatisch unter die Verpflichtung – sie hängt von bestimmten betrieblichen und baulichen Faktoren ab.

Konkrete Auslöser laut ASR A2.2 (z. B. besondere Brandgefährdung, Gebäudegröße, Nutzung)

Laut ASR A2.2 wird die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nicht pauschal, sondern abhängig von bestimmten Kriterien beurteilt. Typische Auslöser für die Pflicht sind:
  • Besondere Brandgefährdung – z. B. durch leicht entzündliche Stoffe, heiße Arbeitsprozesse oder dicht belegte Räume.
  • Große Gebäude mit komplexen Flucht- und Rettungswegen oder hoher Personenzahl.
  • Sondernutzungen, wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Beherbergungsbetriebe oder Pflegeeinrichtungen.
In solchen Fällen wird in der Regel empfohlen oder behördlich gefordert, einen qualifizierten Brandschutzbeauftragten zu benennen. Die Gefährdungsbeurteilung ist dabei das zentrale Instrument zur Bewertung der Pflicht.

Typische Beispiele aus der Praxis (Industrie, Heime, Sonderbauten)

In der Praxis ergeben sich branchen- und nutzungsspezifische Verpflichtungen. Zu den Unternehmen, die häufig gesetzlich verpflichtet sind, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, gehören etwa:

  • Industriebetriebe, insbesondere mit gefährlichen Stoffen, Schweißarbeitsplätzen oder großen Produktionsflächen.
  • Pflegeheime und Krankenhäuser, in denen eine schnelle Evakuierung erschwert ist und viele hilfebedürftige Personen anwesend sind.
  • Hotels, Versammlungsstätten und Einkaufszentren, die baurechtlich unter Sonderbauvorschriften fallen.
  • Lager- und Logistikhallen, in denen hohe Brandlasten durch gelagerte Güter bestehen.

Aber auch kleinere Unternehmen können betroffen sein – etwa, wenn sie in einem besonders brandgefährdeten Gebäude sitzen oder durch ihre Tätigkeit besondere Risiken erzeugen.

Tipp
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Betrieb betroffen ist, lohnt sich ein Blick in die ASR A2.2, in Ihre Baugenehmigung oder in vorhandene Brandschutzkonzepte.

In vielen Fällen reicht bereits ein kurzes Telefonat mit unserem Fachteam, um zu klären, ob die gesetzlichen Anforderungen auch für Ihr Unternehmen gelten.

Ist ein Brandschutzbeauftragter in meinem Betrieb erforderlich?

Nachdem wir gesehen haben, welche Unternehmen typischerweise unter die Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten fallen, bleibt eine wichtige Frage: Wie lässt sich konkret prüfen, ob die Verpflichtung auch für den eigenen Betrieb gilt? Zwei zentrale Wege helfen dabei: die Gefährdungsbeurteilung und professionelle Beratung.

Rolle der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument, um zu klären, ob ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie wird vom Arbeitgeber durchgeführt – oft in Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit – und bewertet:
  • Welche Brandgefahren im Unternehmen vorhanden sind (z. B. durch Materialien, Prozesse, bauliche Gegebenheiten),
  • wie viele Mitarbeitende oder Besucher im Betrieb anwesend sind,
  • und welche Schutzmaßnahmen bereits bestehen.

Kommt die Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein erhöhtes Risiko besteht, kann daraus die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten folgen – insbesondere in Verbindung mit der ASR A2.2 oder weiteren rechtlichen Vorgaben.

Beratung durch Fachkräfte oder Behörden

Unternehmen müssen diese Einschätzung nicht allein treffen. Fachkundige Beratung kann helfen, Unsicherheiten zu beseitigen und rechtssichere Entscheidungen zu treffen. Sinnvolle Ansprechpartner sind:
Brandschutz-Fachplaner oder -ingenieure,

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  • Brandschutzdienstleister mit Erfahrung in Ihrer Branche,
  • zuständige Bauaufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften.

Gerade bei Zweifelsfällen – z. B. bei gemischten Nutzungen oder Sonderbauten – empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit Behörden. Das minimiert Risiken und sorgt für Klarheit über die Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten im jeweiligen Unternehmen.

Was passiert, wenn ich keinen Brandschutzbeauftragten habe – trotz Pflicht?

Wer herausfindet, dass im eigenen Unternehmen ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist, sollte zeitnah handeln. Denn das bewusste Ignorieren dieser Pflicht kann weitreichende Konsequenzen haben – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich. Im Folgenden zeigen wir, was im Ernstfall drohen kann.

Mögliche Folgen: Bußgelder, Haftung, Probleme mit Behörden

Wird ein Brandschutzbeauftragter trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht bestellt, drohen Unternehmen mehrere Risiken:

  • Bußgelder: Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften oder der Arbeitsschutzbehörden können Verwarnungen aussprechen oder Geldbußen verhängen – je nach Schwere der Pflichtverletzung.
  • Haftung im Schadensfall: Kommt es zu einem Brand und es stellt sich heraus, dass ein Brandschutzbeauftragter Pflicht gewesen wäre, können Geschäftsführer oder Unternehmer persönlich haftbar gemacht werden.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Bei Fahrlässigkeit oder Personenschäden drohen auch strafrechtliche Ermittlungen – insbesondere, wenn Verstöße nachweislich bekannt waren.
  • Versicherungsprobleme: Auch Versicherungen prüfen im Schadensfall, ob alle gesetzlichen Auflagen erfüllt wurden. Fehlt ein vorgeschriebener Brandschutzbeauftragter, kann das zur Leistungsreduzierung oder Leistungsverweigerung führen.

Beispiele aus der Rechtspraxis

Die Rechtsprechung zeigt: Die Verantwortung für organisatorischen Brandschutz wird von Gerichten nicht auf die leichte Schulter genommen. So wurde in mehreren Fällen bestätigt, dass ein fehlender Brandschutzbeauftragter bei nachgewiesener Pflicht als Organisationsverschulden gewertet wurde – mit weitreichenden Folgen für die Unternehmensleitung.

Beispiel: In einem Fall urteilte ein Verwaltungsgericht, dass ein Industriebetrieb mit erhöhter Brandgefahr zwingend einen Brandschutzbeauftragten hätte bestellen müssen. Da dies nicht geschah, war das Brandschutzkonzept unzureichend – und der Betrieb musste nachrüsten.

Solche Urteile zeigen: Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist keine bloße Formalität, sondern ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit und Rechtssicherheit im Unternehmen.
Wichtig
Wer trotz gesetzlicher Verpflichtung keinen Brandschutzbeauftragten bestellt, riskiert Bußgelder, behördliche Auflagen oder sogar den Verlust des Versicherungsschutzes im Brandfall. Im Ernstfall kann es außerdem zu persönlicher Haftung der Geschäftsführung kommen.

Muss der Brandschutzbeauftragte intern sein – oder geht auch extern?

Ist die Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten festgestellt, stellt sich oft die Frage: Muss diese Rolle zwingend intern besetzt werden – oder darf auch ein externer Dienstleister beauftragt werden? Die gute Nachricht für Unternehmen: Es gibt Flexibilität. Doch beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile.

Beide Optionen erlaubt – was sich wann empfiehlt

Rechtlich zulässig sind sowohl interne als auch externe Brandschutzbeauftragte. Die Entscheidung hängt vor allem von der betrieblichen Struktur, dem vorhandenen Know-how und dem Gefährdungspotenzial ab.

Interner Brandschutzbeauftragter

Ein interner Mitarbeiter kennt die Abläufe, Standorte und Personen im Unternehmen sehr gut. Er ist oft schneller verfügbar und kann in laufende Prozesse eingebunden werden. Voraussetzung: Er muss über eine entsprechende Brandschutzbeauftragter Ausbildung verfügen und genügend Zeit für die Aufgabe haben. Das ist besonders bei großen Betrieben mit eigener Sicherheitsorganisation sinnvoll.

Externer Brandschutzbeauftragter

Externe Dienstleister bringen oft umfassende Fachkenntnisse und Erfahrung aus verschiedenen Branchen mit. Sie sind eine gute Wahl für kleinere Unternehmen oder Betriebe, die keinen geeigneten internen Mitarbeiter schulen möchten oder können. Auch wenn Neutralität gefragt ist – etwa bei der Erstellung von Brandschutzkonzepten – kann ein externer Anbieter Vorteile bieten.
Empfehlung
Unternehmen sollten abwägen, welche Lösung nachhaltiger umsetzbar ist. Die gesetzliche Pflicht bleibt in beiden Fällen gleich – ob intern oder extern: Die Verantwortung für die Bestellung liegt immer beim Unternehmer.
Brandschutzbeauftragter Pflicht Empfehlung oder beides

Brandschutzbeauftragter: Pflicht, Empfehlung oder beides?

Nach der Analyse gesetzlicher Grundlagen, betroffener Unternehmen und typischer Praxisfragen bleibt eine zentrale Frage offen: Ist ein Brandschutzbeauftragter nun gesetzlich vorgeschrieben – oder nur eine sinnvolle Empfehlung? Die Antwort ist differenziert, aber eindeutig genug für eine fundierte Entscheidung.

Zusammenfassung: Wer muss, wer kann, wer sollte

Ein Brandschutzbeauftragter ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind – etwa laut ASR A2.2 bei besonderer Brandgefährdung oder bestimmten Betriebsgrößen und -nutzungen.

Unternehmen ohne explizite Pflicht können trotzdem stark profitieren: Ein bestellter Brandschutzbeauftragter verbessert den organisatorischen Brandschutz, hilft bei Gefährdungsbeurteilungen und stärkt das Vertrauen gegenüber Behörden und Versicherungen.

Ob Pflicht oder nicht – das Ziel bleibt: Risiken erkennen, Verantwortlichkeiten klären und Brände verhindern.

Entscheidungshilfe für KMU und Verantwortliche

Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) stehen oft zwischen Ressourcenmangel und gesetzlicher Unsicherheit. Hier helfen einfache Leitfragen:

  • Besteht laut ASR A2.2, DGUV oder Landesvorgaben eine Bestellungspflicht?
  • Gibt es besondere Risiken im Betrieb (z. B. feuergefährliche Stoffe)?
  • Ist intern das notwendige Fachwissen vorhanden?
  • Wie wichtig ist Reaktionssicherheit im Ernstfall?

Fazit: Wenn eine gesetzliche Pflicht besteht – handeln. Wenn nicht – prüfen, ob die Bestellung trotzdem sinnvoll ist. In beiden Fällen gilt: Ein Brandschutzbeauftragter stärkt die Sicherheit im Unternehmen und schafft klare Strukturen.

Jetzt prüfen lassen, ob Sie einen Brandschutzbeauftragten brauchen

Nach der rechtlichen Einordnung und den Praxisbeispielen ist klar: Die Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten hängt von mehreren Faktoren ab. Doch Unsicherheit kostet Zeit – und im Ernstfall auch Geld. Deshalb gilt: Jetzt handeln statt später haften.

Sicher aufgestellt: Jetzt Beratung oder Schulung anfragen

Sie möchten wissen, ob Ihr Unternehmen gesetzlich zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten verpflichtet ist?

Oder Sie suchen eine praxisnahe Schulung, um intern kompetent aufgestellt zu sein?

Wir helfen Ihnen gern weiter:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja – aber nicht für jedes Unternehmen. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn es die Gefährdungsbeurteilung, baurechtliche Vorgaben oder die ASR A2.2 (z. B. bei erhöhter Brandgefahr) verlangen

Pflicht besteht unter anderem für: Industriebetriebe mit erhöhter Brandgefahr, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Sonderbauten, große Lagerhallen oder bei bestimmten Auflagen aus dem Baurecht.

Die Grundlage bildet die Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz. Zusätzlich gelten Vorgaben aus der ASR A2.2, der Arbeitsstättenverordnung und Bauordnungen der Länder.

In der Regel nicht verpflichtend. Für kleine Betriebe ohne besondere Brandrisiken ist die Bestellung meist freiwillig – kann aber dennoch empfohlen sein.

Wichtige Regelwerke sind:

  • ASR A2.2
  • DGUV Vorschrift 1
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Bauordnungen der Bundesländer
    Diese definieren, wann ein Brandschutzbeauftragter vorgeschrieben ist.

Brandschutzbehörden, Bauämter, die Unfallversicherungsträger (DGUV) oder auch Feuerwehr und Aufsichtsbehörden im Rahmen von Begehungen oder Bauabnahmen.

Mögliche Folgen sind:

  • Bußgelder
  • Versicherungsprobleme im Schadensfall
  • Haftung des Unternehmens oder der Geschäftsführung

Ja. Unternehmen dürfen sowohl interne als auch externe Brandschutzbeauftragte bestellen – je nach Bedarf, Kapazität und Qualifikation.

Eine erste Einschätzung liefert die Gefährdungsbeurteilung. Darüber hinaus bieten unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit eine fundierte Beratung, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Bestellung besteht. Gerne prüfen wir Ihren konkreten Fall individuell.

Bei erhöhtem Brandrisiko, hohem Personenaufkommen, sensiblen Betriebsprozessen oder fehlender interner Fachkompetenz – auch wenn keine direkte Pflicht besteht, kann die Bestellung sinnvoll und haftungsrelevant sein.

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